Mietvertrag
§1 Zustand des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand befindet sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand.
§2 Übergabe, Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Mietgegenstandes und endet mit der Rückgabe im abgeschlossenen Fahrradcontainer oder Garage.
§3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er den Mitgegenstand nie abstellt ohne es abzuschließen. Der Mieter darf am Mietgegenstand keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf den Mietgegenstand optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4. Der Mieter versichert, dass er den Mietgegenstand nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
5. Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
6. Die Rückgabe des Schlüsselchips erfolgt bei externen Gäste durch Einwurf im Briefkasten. Nicht zurückgegebene Schlüsselchips werden mit je10,- Euro das Stück berechnet.
§4 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Diebstahl, Haftung
1. Wird der Mieter wahrend der Nutzung des Mietgegenstandes verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass das der Mietgegenstand abhanden gekommen ist. Der Mieter hat alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Klärung der Haftungsfrage beitragen, insbesondere Nennung von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Angabe des Ortes an dem der Mietgegenstand gestohlen wurde. Bei einem Diebstahl oder Unfall ist der Vermieter berechtigt, oben gemachte Angaben zur Person des Mieters, an Dritte (Polizei usw.) weiterzugeben.
2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
3. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch oder über den Mieter mit dem Mietgegenstand in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
4. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit der Mietgegenstand nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich Sache des Mieters. Wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn, er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietgegenstandes bestanden hat.
§5 Rückgabe
1. Der Mieter hat dem Mietgegenstand spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Wird der Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Rückgabe des Mietgegenstandes aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
5. Nutzung des „Reifen-Dicht“ wird mit 6,- Euro berechnet.